In Deutschland gelten unterschiedliche Vorschriften für Wald und Flur. Wo man reiten darf, ist nicht einheitlich geregelt. Lediglich für die öffentlichen Straßen gilt bundesweit die StVO, die Straßenverkehrsordnung.
In den Wäldern in Nordrhein-Westfalen ist das Reiten auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt. Reine Wanderpfade oder Wanderwege sind keine Reiterwege, ebenso wenig Sportpfade und Lehrpfade. Haben Landkreise bestimmte Gebiete freigestellt, sind dies die Ausnahmen. Das Befahren mit einem Gespann bedarf der Erlaubnis des Grundstückseigentümers.
In Nordrhein-Westfalen ist das Reiten auf privaten und öffentlichen Wegen gestattet, die durch landwirtschaftliche Nutzflächen führen, sofern dies nicht ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung verboten wird. Das gilt ebenso für das Befahren von privaten und öffentlichen Wegen, die nach der StVO für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben worden sind.
Die Kennzeichnungspflicht in Nordrhein-Westfalen gilt für alle, die im Wald auf Wegen, in der freien Landschaft und auf Straßen reiten. Für das Fahren besteht in NRW keine Kennzeichnungspflicht.
Zur Reitabgabe sind alle Reiterinnen und Reiter gesetzlich verpflichtet. Die Gebühren und Auslagen können sich je nach Nutzung (privat oder gewerblich), nach den Jahresplaketten, nach den Landschaftsbehörden und den kreisfreien Städten unterscheiden. Geregelt sind die Abgaben im Landschaftsgesetz und werden in das Betretungrecht und in die Kennzeichnungspflicht unterteilt.
Informationen zum Reitrecht in Nordrhein-Westfalen und den ausführlichen Reiterlass mit den allgemeinen Gesetzen, den Vorschriften zum Reiten in der freien Landschaft, Reiten im Walde, zur Kennzeichnung und zur Reitabgabe gibt es unter www.vfdnet.de.









